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AfL - Hessen e.V.

Lohntarifvertrag

für Arbeitnehmer/innen in den Betrieben
der
forstwirtschaftlichen Dienstleistungsunternehmen
in Hessen

vom 06. Oktober 2005

Zwischen der AfL Hessen e.V.

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Bundesvorstand

Gültig ab 01. Oktober 2005

Kündbar erstmals zum 30. September 2007

 
§ 1
Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt:

a) Räumlich:
für das Land Hessen

b) Fachlich:
für die Betriebe der AfL Hessen e.V.
innerhalb deren Aufgabenbereiche

c) Persönlich:
für alle in den oben genannten Betrieben Beschäftigten – einschließlich Auszubildenden – die eine der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegende Beschäftigung ausüben und Mitglied der vertragschließenden IG BAU sind.
 
§ 2
Lohntafel

Die Löhne betragen für die nachfolgenden Lohngruppen:

Gesamt-Brutto-Stundenlöhne ab 01.10.2005 ab 01.10.2006
Lohngruppe 1 EUR EUR
Waldarbeiter ohne Berufsabschluss 87 % 9,77 9,96
Lohngruppe 2
Forstwirt (Ecklohn) 100 % 11,23 11,45
Lohngruppe 3
Rottenführer 103 % 11,57 11,79
Lohngruppe 4
Forstwirtschaftsmeister 135 % 15,16 15,45
Lohngruppe 5
Pferdeführer
im 1. Berufsjahr 87 % 9,77 9,96
ab 2. Berufsjahr 110 % 12,35 12,60
Lohngruppe 6
Technisches Personal, Handwerker 105 % 11,79 12,02
Lohngruppe 6.1
Fahrer von Wegebaumaschinen, Kalkausbringungsgeräten, Langholzbringung 112 % 12,58 12,82

Hochmechanisierte Holzernte

LG 1
Aufbauend auf dem Berufsabschluss Forstwirt und anderer „grüner“ Berufe für die Fortbildung zum Forstmaschinenfahrer in der hochmechanisierten Holzernte 1. – 6. Monat der Fortbildung mit Arbeitsvertrag 770,00; € / Monat
Gesamt-Brutto-Stundenlöhne ab 01.10.2005 ab 01.10.2006
LG 1.1 EUR EUR
In Fortbildung befindliches Personal auf Ernten u. Tragschlepper    
  7. – 12. Monat 87 % 9,77 9,96
13. – 24. Monat 105 % 11,79 12,02
LG 1.2
Tragschlepper 112 % 12,58 12,82
LG 1.3
Vollernter und Fahrer mit staatlich anerkanntem Abschluss bzw. mit langjährig erworbenen Fachkenntnissen 116 % 13,03 13,28
 
§ 3
Ausbildungsvergütungen
Die Ausbildungsvergütungen betragen brutto ab 01.10.2005
€ / monatlich
ab 01.10.2006
im 1. Ausbildungsjahr 505,00  
im 2. Ausbildungsjahr 560,00  
im 3. Ausbildungsjahr 610,00  
 
§ 4
Leistungsbezogene Entlohnung
  1. Führen Arbeitnehmer Arbeiten aus, bei den Mengenleistungen und Qualität der Arbeitsausführung mess- und abrechenbar sind, kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden, dass solche Arbeiten leistungsbezogen entlohnt werden. (gemäß Anlage 1)
  2. Wird leistungsbezogen entlohnt, wird dem Arbeitnehmer für diese Zeit bei Normalleistung eine Lohnhöhe pro Stunde von mindestens 120 % seines Stundensatzes garantiert, ohne Motorsägen- und Werkzeugentschädigung.
  3. Als Normalleistung gilt die Leistung, die von jedem geeigneten, geübten und voll eingearbeiteten Arbeitnehmer mit ordnungsgemäßen Arbeitsgerät und bei zweckmäßigem Arbeitsablauf unter Wahrung der Betriebssicherung, und ohne Gesundheitsentschädigung auf die Dauer im Durchschnitt erreicht und erwartet werden kann.
  4. Prämien und Leistungszulagen, die nicht den Zff. 1 – 3 zuzuordnen sind, unterliegen den betrieblichen Vereinbarungen.
  5. Zuschläge für besondere Vereinbarungen zählen nicht zu den persönlichen Leistungszulagen.
 
§ 5
Motorsägenentschädigung

Setzt ein Arbeitnehmer seine eigene Motorsäge ein, erhält er für jede EMS-Betriebsstunde eine Entschädigung in höhe von EUR 4,92.
Dieser Betrag erfasst nicht den Einsatz von Sonderkraftstoff.
Die Betriebsstunden werden gemeinüblich auf halbe Stunden auf- bzw. abgerundet.
 
§ 6
Urlaubsgeld

Neben dem Urlaubsentgelt ist ein Urlaubsgeld in Höhe von € 11,00 je Urlaubstag vor Antritt des Urlaubs zu zahlen.
 

§ 7
Weihnachtsgeld

Das Weihnachtsgeld für ein volles Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt € 211,00.
 

§ 8
Gültigkeitsdauer

  1. Dieser Lohntarifvertrag tritt rückwirkend zum 01. Oktober 2005 in Kraft. Er kann unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum 30. September 2007 gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen.
  2. Gleichzeitig tritt der Lohntarifvertrag vom 24. 10. 2003 außer Kraft.

Berlin, den 06. Oktober 2005

AfL Hessen e.V.
gez.
        Klaus Wiegand – Landesvorsitzender

IG Bauen-Agrar-Umwelt
gez.
        H.-J. Wilms – Stellv. Bundesvorsitzender
        Ch. Burmester – Bundesvorstandsmitglied


 
Anlage 1
zum Lohntarifvertrag Nr. 5
vom 06. Oktober 2005

Grundsätze
zur Anwendung leistungsbezogener Entlohnungsformen
  1. Werden Arbeitnehmer entsprechend des Lohn- und Gehaltstarifvertrages leistungsbezogen entlohnt, haben die Leistungsvorgaben beeinfluss-, abrechen-, überschau- und bei Normalleistung erfüllbar zu sein.
  2. Leistungsvorgaben sind mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern direkt zu vereinbaren.
  3. Die leistungsbezogene Entlohnung kann
    • individuell oder gruppenbezogen
    • im Prämien-, Stück- oder im Akkordlohn
    erfolgen.
  4. Bei Anwendung des Prämienlohnes erhalten die Arbeitnehmer
    • den zutreffenden Stundensatz für die geleistete Arbeitszeit und dazu für die Erfüllung und Überbietung von Leistungsvorgaben
    • Lohnprämie als Euro-Betrag bezogen auf die Stunde oder bezogen auf eine Maßeinheit wie Fm, lFm. o. dgl.
  5. Bei Anwendung des Stücklohnes erhalten die Arbeitnehmer wie folgt zu ermittelnde Stücklohnbeträge
    Formel - Herz
    Zusätzlich zum jeweiligen Stücklohnbetrag oder bezogen auf die tatsächliche Arbeitszeit kann eine leistungsabhängige Lohnprämie für die Erfüllung und Überbietung anderer Leistungsvorgaben, wie z.B. der Qualität der Arbeitsausführung, gewährt werden.