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AfL - Hessen e.V.

PEFC
... das Zertifikat für Hessens Wälder !

AfL Forstunternehmer in Hessen
Im Dienste für die Zukunft unserer Wälder ...


Qualifizierte Forstunternehmer unterstützen die Waldbsitzer und stellen damit ein wichtiges Bindeglied dar, die gemeinsamen Ziele zu verfolgen.


Nach den Zertifizierungsgrundsätzen liegt die Verantwortung der Einhaltung der Leitlinien beim Waldbesitzer bzw. seines Beauftragtem.
Dieser oder sein forstlicher Vertreter hat die Voraussetzungen zu schaffen, dass der Forstunternehmer die jeweiligen Forstbetriebsarbeiten den Leitlinien gemäß ausführen kann.

Die AFL empfiehlt dringend, vor Auftragsvergabe mit dem Waldbesitzer oder seinem Beauftragtem jede Einzelheit des Auftrages so genau zu fixieren, sodass späterer Ärger auszuschließen ist.
 

Für hessische Forstunternehmer wichtige Punkte der Zertifizierung nach PEFC

Seit Dezember 2000 ist der hessische Staatswald nach PEFC zertifiziert. Der größte Teil des Privatwaldes wird folgen. Daher haben wir die wichtigsten Punkte für Unternehmer zusammengefasst.

Im Nachgang zu einer Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (Helsinki 1993) wurden im Jahr 1994 auf einem Expertentreffen in Genf sechs grundlegende Kriterien ausgearbeitet, anhand derer nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne der Helsinki-Definition kontrolliert werden kann >> Helsinki-Kriterien:

  1. Erhaltung und angemessene Verbesserung der forstlichen Ressourcen und ihr Beitrag zu globalen Kohlenstoffkreisläufen.
  2. Erhaltung der Gesundheit und Vitalität von Forstökosystemen.
  3. Erhaltung und Förderung der Produktionsfunktion der Wälder (Holz- und Nichtholzprodukte).
  4. Erhaltung, Schutz und angemessene Verbesserung der Biodiversität in Forstökosystemen.
  5. Erhaltung, Schutz und angemessene Verbesserung der Schutzfunktionen bei der Waldbewirtschaftung (vor allem Boden und Wasser).
  6. Erhaltung anderer sozio-ökonomischer Funktionen und Bedingungen.
Diese Kriterien wurden in einer weiteren Konferenz in Lissabon präzisiert >> Lissabonempfehlungen.
PEFC Deutschland hat wiederum diese Lissabonempfehlungen für deutsche Verhältnisse erweitert >> PEFC-Leitlinien
Für die einzelnen Regionen eines Landes (entsprechen in Deutschland den Bundesländern) wird ein Regionaler Waldbericht aufgestellt.
Daraus ergeben sich die Regionalen Ziele.

Im folgenden wird jeweils eine Lissabonempfehlung und die entsprechende PEFC-Leitlinie vorgestellt.
Danach werden die Regionalen (=Hessischen) Ziele erläutert.
Zur Gliederung der Themen sind auch Ziele aus anderen Lissabonempfehlungen zum gleichen Thema ergänzt worden
.
 
Holzernte (Arbeitsgerät, Betriebsmittel, Befahrung)

Lissabon-Empfehlung 2.2.b:
„Geeignete Waldbewirtschaftungsmaßnahmen, wie z.B. „..." Einsatz von Pflege-, Ernte- und Transportverfahren, die Baum- und/oder Bodenschäden auf ein Mindestmaß reduzieren, sollen angewendet werden. Das Auslaufen von Öl aufgrund von Waldbewirtschaftungsarbeiten oder die fahrlässige Müllentsorgung auf Waldflächen soll unbedingt vermieden werden."

PEFC-Leitlinie:
„Flächiges Befahren wird grundsätzlich unterlassen. Für den Maschineneinsatz wird ein dauerhaftes Feinerschließungsnetz aufgebaut, das einem wald- und bodenschonenden Maschineneinsatz Rechnung trägt.
Der Rückegassenabstand darf grundsätzlich 20 m nicht unterschreiten. Bei verdichtungsempfindlichen Böden sind größere Abstände anzustreben. Fällungs- und Rückeschäden am bestehenden Bestand und an der Verjüngung werden durch pflegliche Waldarbeit vermieden.
Im Falle eines Maschineneinsatzes erfolgt die Verwendung biologisch abbaubarer Öle, sofern technisch sinnvoll  und möglich. Beeinträchtigungen von Gewässern im Wald werden vermieden."

Regionale (= Hessische) Ziele
„Für die Ausführung forstlicher Betriebsarbeiten werden Qualitätsstandards gefordert, die den Erfordernissen der Waldarbeit genügen und Gewähr vor Beeinträchtigungen der Umwelt nach dem Stand der Technik bieten. Dies gilt auch für die verwendeten Betriebsmittel und sonstigen synthetischen Stoffe. Die Hessische Landesforstverwaltung wie auch die RAL Gütegemeinschaft Wald und Landschaftspflege geben entsprechende Empfehlungen heraus, die der Praxis zur Verfügung stehen und genutzt werden sollen."
(zu Lissabon-Empfehlung 4.2e)
 
Befahrung

(Lissabon-Empfehlung 3.2b)
„Bodenschäden durch forstliche Nutzung sind möglichst zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist die Befahrung ausschließlich auf Erschließungslinien zu begrenzen."

Vorgabe Staatswald: „...dass Bestände mit Holznutzung grundsätzlich durch Rückewege auf Dauer zu erschließen sind, wobei bei der Neuanlage von Rückegassen ein Abstand von ca. 30 m, bei der Anlage von Rückelinien ein Abstand von 60 m nicht unterschritten werden darf. Das Befahren des Waldes mit Maschinen außerhalb LKW-fähigen Wegen ist auf diese Rückewege zu beschränken und auch in Ausnahmefällen (z.B. Bodenbearbeitung, Forstschutzmaßnahmen, Unfallverhütung, flächiger Windwurf) auf wenige Fahrspuren zu konzentrieren."

Ebenfalls Vorgabe Staatswald:

 
Maschinen und Geräte

(Lissabon-Empfehlung 2.2b)
„Die eingesetzten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte müssen nach den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln so beschaffen sein, dass von ihnen bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine vermeidbaren Gefahren für Menschen und die Umwelt ausgehen. Dies gilt auch für die verwendeten Betriebsmittel und sonstigen synthetischen Stoffe. Die diesbezügliche grundsätzliche Brauchbarkeit ist vom einsetzenden Betrieb, z.B. durch entsprechende Prüfzertifikate, nachzuweisen. Die aktuellen Empfehlungen der Landesforstverwaltung für die Durchführung von forstlichen Betriebsarbeiten sollen der Praxis zur Verfügung stehen und genutzt werden."

  • z.B. FPA-Prüfung, GS-Zeichen
  • Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (früher Unfallverhütungsvorschriften)
  • jährliche Seilwindenprüfung, Kranprüfung
 
Fäll- und Rückeschäden

(Lissabon-Empfehlung 1.2a)
„Ernte- und Pflegemaßnahmen sind so durchzuführen, daß Fällungs- und Rückeschäden minimiert werden. Als Zielgröße gilt, dass höchstens 5 % der Auslesebäume und/oder 10 % des Hauptbestandes/ Unterstandes bei den jeweiligen Erntemaßnahmen beschädigt werden dürfen. Sofern Schäden dennoch auftreten, werden vom Waldbesitzer Gegenmaß- nahmen (z.B. Unterweisung der Holzrücker, Schulung der Waldarbeiter, Anpassung der Arbeitstechnik, Wundbehandlung an verletzten Auslesebäumen u.ä.) erwartet."
 
Betriebsmittel

(Lissabon-Empfehlung 2.2b)
„Generell gilt für den Staatsforstbetrieb, dass nur Maschinen eingesetzt werden, von denen schadenvermeidendes Arbeiten erwartet werden kann. Beim Einsatz von Dritten sollen Kostensätze für die Verwendung von Vorrichtungen zur Minderung des Bodendrucks sowie von umweltschonenden Treibstoffen, Schmierstoffen und Hydraulikflüssigkeiten vereinbart werden, die bis zu 5 % über den sonstigen Sätzen liegen.
Für den nichtstaatlichen Waldbesitz gelten diese Regelungen als Empfehlung."
 
Beschäftigung / Qualifikation von Arbeitskräften

PEFC Leitlinie zur Lissabon-Empfehlung 6.1a
„Ein den betrieblichen Verhältnissen angepasstes Angebot von Qualifizierten Arbeitskräften wird erhalten oder geschaffen [das gilt für die Waldbesitzer !]. Die darüber hinaus eingesetzten forstlichen Dienstleister  müssen die erforderliche Qualifikation aufweisen und die gesetzlichen und jeweils tariflichen Vorgaben auch gegenüber ihren Mitarbeitern einhalten. Diese Arbeitskräfte erhalten eine qualifikationsbezogene Bezahlung auf Grundlage geltender Tarifverträgen. ..."

Regionale (= Hessische) Ziele
„Die Forstbetriebe erhalten eine an den betrieblichen Zielen orientierte Zahl von Arbeitsplätzen (betriebliches Personal bzw. Forstdienstleister) mit der erforderlichen Qualifikation. Dabei sollen neue Beschäftigungsmöglichkeiten erschlossen werden. Die Qualifikation des Betriebspersonals sowie der eingesetzten Dienstleister ist – z.B. durch eine forstliche Ausbildung oder entsprechende Lehrgänge an Waldarbeitsschulen – nachzuweisen. Sie erhalten eine qualifikationsbezogene Bezahlung auf Grundlage geltender Tarifverträge."
 
Qualifikation der Beschäftigten

(Lissabon-Empfehlung 6.1e)
„Die Qualifikation der Beschäftigen ist an den Erfordernissen einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Waldberichts zu orientieren und zu diesem Zweck laufend an den Fortschritt des gesicherten Fachwissens und die Entwicklung der Berufsfelder und Arbeitsverfahren anzupassen. Der Erwerb entsprechender Qualifikationen ist zu dokumentieren. Die Landesforstverwaltung bietet ein entsprechendes Qualifizierungsangebot für alle in die Waldbewirtschaftung eingebundenen Personen an. Die Waldbewirtschafter machen von diesen und anderen fachlich geeigneten Angeboten im erforderlichen Umfang Gebrauch. ..."
 
Mitarbeiterbeteiligung / Lokaler Unternehmereinsatz

(Lissabon-Empfehlung 6.2a)
Die bei den Forstbetrieben und Forstdienstleistern beschäftigten Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit haben, ihrer Interessen im Betrieb zu vertreten und an den sie betreffenden Angelegenheiten mitzuwirken. Dies schließt die Organisation der Beschäftigten in Gewerkschaften oder Berufsverbänden ein.
...

Sofern der Forstbetrieb Arbeitsaufträge an betriebsfremde Dienstleister vergibt, sollen auch geeignete lokale Dienstleister mit berücksichtigt werden. Diese müssen über eine Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft sowie eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung mit ausreichender Risikoabdeckung verfügen und bestehende gesetzliche Vorschriften (z.B. zur Sozialversicherung, zur Arbeitserlaubnis bei ausländischen Arbeitnehmern oder zum Nachweisgesetz) beachten."
 
Arbeitsbedingungen

PEFC-Leitlinie zur Lissabon-Empfehlung 6.2b
„Die Unfallverhütungsvorschriften werden eingehalten. Es wird bevorzugt forstliches Personal eingesetzt. Allen eingesetzten Arbeitskräften wird die Möglichkeit zur angemessenen Aus- und Fortbildung zugänglich gemacht."

Regionale (= Hessische) Ziele
"Ziel der Waldbesitzer in Hessen ist es, eine ganzjährige Beschäftigung der Arbeitskräfte zu ermöglichen.
Die praktizierten Arbeitsverfahren sind im Rahmen der forstbetrieblichen Zielsetzung dem aktuellen Stand der Technik anzupassen und weiter zu entwickeln.
Die entsprechenden Arbeitsschutzbestimmungen sind einzuhalten. Die persönliche Körperschutzausrüstung der in der Waldarbeit Beschäftigten wird vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Für den Fall von Unfällen in der Waldarbeit treffen die Arbeitgeber Vorsorge für den Aufbau einer funktionierenden Rettungskette. Die Landesforstverwaltung bietet Weiterbildungen über sicheres Arbeiten an, die allen in der Waldarbeit Beschäftigten offenstehen. Spezielle Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte aus dem Nichtstaatswald werden in Absprache und Zusammenarbeit mit der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft veranstaltet. Dazu gehören auch Praxisberatungen in Forstbetrieben, die eine Verbesserung der Arbeitssicherheit zum Ziel haben. Dieses Ziel soll an einer Verminderung der Zahl arbeitsbedingter Erkrankungen und der Unfallhäufigkeit gemessen werden. Angestrebt wird, die Unfallhäufigkeit auf unter 0,4 Unfälle je 1000 produktive Arbeitsstunden zu senken. Zur Dokumentation führen die Forstbetriebe eine Unfallstatistik."
 

Randaspekte der Vorgaben nach PEFC

Holzverwertung / Produktivität

(Lissabon-Empfehlung 3.1b)
„Soweit es wirtschaftlich ist, soll das eingeschlagene Holz aus Gründen der Kohlenstoffbindung in möglichst hohen Anteilen verkauft und verwertet werden.
...

Die Arbeitsproduktivität soll dem Stand der Technik, der Verfahrensentwicklung und den betrieblichen Rahmenbedingungen angemessen sein. Ziel ist eine weitere Steigerung durch Nutzung technischer Entwicklungen sowie angepaßter Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen."
 
Totholz

(Lissabon-Empfehlung 4.2h)
„Es ist Ziel, einen möglichst in der Fläche verteilten Totholzanteil in den Waldentwicklungstadien ab dem Differenzierungsstadium zu erhalten bzw. zu erreichen, um Verinselungseffekten bei auf Totholz angewiesenen Lebewesen entgegenzuwirken.
Unter Berücksichtigung von naturschutzfachlichen, betriebswirtschaftlichen und Sicherheitsgesichtspunkten kann der Anteil stehenden und liegenden Totholzes 5 % des Holzvorrates erreichen. Im Zweifelsfall haben Aspekte der Arbeitssicherheit Vorrang vor anderen Zielen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit wird eine Konzentration stehenden Totholzes im Bestandesinneren angestrebt. ..."

AfL stoppt Öli - Karl Gerd

 

Land Hessen:
Hans-Jürgen Narjes, fon: 0 51 46/ 16 55

AFL - Geschäftsstelle:  
Kontakt

Weiterführende Informationen über die PEFC- Zertifizierung erhalten sie über:

  • Landschaftsplanungsbüro Zita Riedesel
    Dipl. Ing. Landschaftsarchitektur u. Umweltplanung

    Koordinationsstelle DFUV
    Zita Riedesel

    Gründchen 3
    57319 Bad Berleburg
    fon: 0 27 50/ 22 25 99
    fax: 0 27 50/ 22 25 98
    0171/ 6 73 90 14
    z-riedesel@t-online.de

  • PEFC Deutschland e.V.
    - Geschäftsstelle -
    Dannecker Str. 37
    70182 Stuttgart
    fon: 07 11 - 2 48 40 06
    fax: 07 11 - 2 48 40 31

  • oder über das zuständige Forstamt