Befahrung
(Lissabon-Empfehlung 3.2b)
„Bodenschäden durch forstliche Nutzung sind möglichst zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist die Befahrung ausschließlich auf Erschließungslinien zu begrenzen."
Vorgabe Staatswald: „...dass Bestände mit Holznutzung grundsätzlich durch Rückewege auf Dauer zu erschließen sind, wobei bei der Neuanlage von Rückegassen ein Abstand von ca. 30 m, bei der Anlage von Rückelinien ein Abstand von 60 m nicht unterschritten werden darf. Das Befahren des Waldes mit Maschinen außerhalb LKW-fähigen Wegen ist auf diese Rückewege zu beschränken und auch in Ausnahmefällen (z.B. Bodenbearbeitung, Forstschutzmaßnahmen, Unfallverhütung, flächiger Windwurf) auf wenige Fahrspuren zu konzentrieren."
Ebenfalls Vorgabe Staatswald:
- Obligatorische Z-Baummarkierung
- Erschließung der Bestände durch Rückewege und Gassen sowie deren dauerhafte Markierung