Die in der Forst bekannten Begriffe:
Selbstwerbung, Stockkauf / Stockverkauf
sind nicht ganz eindeutig und werden nicht immer korrekt verwendet.
- Private (Brennholz-) Selbstwerbung
:
Privatpersonen erwerben das Recht stehendes, liegendes oder vorgerücktes Holz (auch Kronenholz) aufzuarbeiten und zu rücken.
- verkauft wird die Holzmenge
- nur für den eigenen Brennholzbedarf
- Gewerbliche Selbstwerbung
:
Es stehen ausgezeichnete Bestände zum Verkauf, die vom Forstunternehmer und / oder seiner Subunternehmer geerntet, gerückt und vermarktet werden.
Aus steuerlichen Gründen ist in Selbstwerbungs-Verträgen darauf zu achten, dass keine verdeckte Dienstleistung vorliegt.
Siehe auch: Urteil des Bundesfinanzhof
- verkauft wird die entnommene verkaufsfähige Holzmenge (ohne X-Holz)
- der Forstunternehmer (Käufer) bestimmt:
die Sortimente (Abschnitte, Langholz, Industieholz
)
die Holzkäufer (Holzindustrie, Sägewerke
)
- Stockkauf
:
bewertet und verkauft werden stehende und markierte Einzelbäume = i. d. R. starkes Wertholz.
Die Vermarktungsrechte und Werbungskosten liegen beim Käufer.
Generell gilt u. a.:
- Die Wertschöpfung und Vermarktung bestimmt der Käufer.
- Der Verkäufer verlangt im Rahmen der Ausschreibung den gesamten Betrag oder einen erheblichen Teil des Holzkaufgeldes nach Vertragsabschluss und vor Beginn der Maßnahme.
- Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrift Forsten (VSG 4.3)
- in zertifizierten Wäldern die Einhaltung der jeweiligen Vorgaben
auch für private (Brennholz-) Selbstwerber !
siehe auch: PEFC-STANDARDS Anhang III
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