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AfL - Hessen e.V.

Selbstwerbung

Die in der Forst bekannten Begriffe:
Selbstwerbung, Stockkauf / Stockverkauf
sind nicht ganz eindeutig und werden nicht immer korrekt verwendet.
  1. Private (Brennholz-) Selbstwerbung:
    Privatpersonen erwerben das Recht stehendes, liegendes oder vorgerücktes Holz (auch Kronenholz) aufzuarbeiten und zu rücken.

    1. verkauft wird die Holzmenge
    2. nur für den eigenen Brennholzbedarf
  2. Gewerbliche Selbstwerbung:
    Es stehen ausgezeichnete Bestände zum Verkauf, die vom Forstunternehmer und / oder seiner Subunternehmer geerntet, gerückt und vermarktet werden.
    Aus steuerlichen Gründen ist in Selbstwerbungs-Verträgen darauf zu achten, dass keine verdeckte Dienstleistung vorliegt.
    Siehe auch: Urteil des Bundesfinanzhof

    1. verkauft wird die entnommene verkaufsfähige Holzmenge (ohne X-Holz)
    2. der Forstunternehmer (Käufer) bestimmt:

      • die Sortimente (Abschnitte, Langholz, Industieholz …)

      • die Holzkäufer (Holzindustrie, Sägewerke …)

  3. Stockkauf:
    bewertet und verkauft werden stehende und markierte Einzelbäume = i. d. R. starkes Wertholz.
    Die Vermarktungsrechte und Werbungskosten liegen beim Käufer.
Generell gilt u. a.:

  1. Die Wertschöpfung und Vermarktung bestimmt der Käufer.
  2. Der Verkäufer verlangt im Rahmen der Ausschreibung den gesamten Betrag oder einen erheblichen Teil des Holzkaufgeldes nach Vertragsabschluss und vor Beginn der Maßnahme.
    • Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrift Forsten (VSG 4.3)
    • in zertifizierten Wäldern die Einhaltung der jeweiligen Vorgaben –
      auch für private (Brennholz-) Selbstwerber !
      siehe auch: PEFC-STANDARDS Anhang III